Impressum

 Inhaber: Rudolf Kreer, Kreer Landtechnik e.U.

Adresse:
Gewerbepark 3
5611 Großarl - Austria

Telefonnummer: 0043 (0) 6414 450
Telefax: 0043 (0) 6414 450-4
Email-Adresse: info@kreer.at

UID-Nr.: ATU47213509
Firmenbuchnummer: FN 341097 p

EORI-Nr.: ATEOS1000036344

Gerichtsstand: Salzburg, Österreich
Rechtsform: Einzelfirma
Informationspflicht laut § 5 Abs. 1 - E-Commerce-Gesetz (ECG)

Firmenname: Rudolf Kreer
Selbst gewählte Unternehmensbezeichnung: Landtechnik Kreer
Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
Mitglied bei Wirtschaftskammer Salzburg
Berufsgruppe: Landmaschinenhandel
UID: ATU47213509


Technische und graphische Umsetzung der Website:

yoo - your online optimizer Consulting GmbH
Unterbergstraße 12 - 5611 Großarl
Tel.: +43 6414 8767
E-Mail: office@yoo.eu

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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AGB

Geschäftsbedingungen für 

Metalltechniker 

Stand Januar 2016

 

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Klicken Sie hier, um Text einzugeben.) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. 

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (Klicken Sie hier, um Text einzugeben.) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. 

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. 

 

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB ab-weichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Ver-braucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben. 

 

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. 

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest. ## % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Aus-maß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnis-sen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 

3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 so-wie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

3.8. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel ## Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt ## Prozent.

 

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von ## % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

 

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. 

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegen-über unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. 

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. 

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. 

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. 

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unter-nehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 

5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € ## soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. 

 

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten aus-schließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutz-verband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftrags-bezogene Details zu den notwendigen An-gaben können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung ein-schließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die not-wendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das her-zustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter so-wie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

 

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zu-mutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufort-schritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände ver-zögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Be-trieb ## % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 

 

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges 

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. 

10.3. Schutzanstriche halten drei Monate.

 

11. Behelfsmäßige Instandsetzung 

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. 

11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

12. Gefahrtragung

12.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 

12.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

12.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart. 

 

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als ## Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von ## zusteht. 

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von ## % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach-weis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte o-der sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zu-lässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der An-schrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten. 

14.3. Der Auftraggeber hat bis zur voll-ständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 

14.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 

14.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rück-tritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrück-lich erklärt wird. 

14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

 

15. Schutzrechte Dritter 

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutz-rechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 

15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. 

15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 

 

16. Schutzrechte Dritter 

16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutz-rechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 

16.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

16.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

16.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktions-angaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 

16.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 

16.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 

 

17. Unser geistiges Eigentum 

17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 

17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nut-zung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 

17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir ei-nen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von ## des Wertes des ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

 

18. Gewährleistung

18.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

18.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist man-gels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

18.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vor-gesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

18.4. Behebungen eines vom Kunden be-haupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. 

18.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

18.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

18.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. 

18.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

18.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens ## Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. 

18.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

18.11. Wird eine Mängelrüge nicht recht-zeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

18.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

18.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 

18.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 

18.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 

18.16. Keinen Mangel begründet der Um-stand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeit-punkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach-kommt.

18.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. 

18.18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde. 

18.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen. 

18.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

 

19. Haftung

19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 

19.3. Diese Beschränkung gilt auch hin-sichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

19.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

19.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

19.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 

19.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleis-tung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

19.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulas-sungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und War-tung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

 

20. Salvatorische Klausel

20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 

20.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

21. Allgemeines

21.1. Es gilt österreichisches Recht. 

21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Klicken Sie hier, um Text einzugeben.).

21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. 

21.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform o-der andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben. 

Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

 

Verhaltensregeln für Verwender von AGB: 

Metalltechniker

Stand Januar 2016 

 

1. Die Muster-AGB der Bundesinnung stellen einen grundsätzlichen Standard dar. Prüfen Sie beim genauen Lesen, ob diese Muster-AGB auch Ihre Erfordernisse und Problemfälle in der Praxis abdecken. Weitreichendere Regelungen sind möglich, falls Sie nur mit Unternehmen kontrahieren. Eine individuelle rechtliche Beratung kann durch die Muster-AGB nicht ersetzt werden. 

 

2. Ergänzen Sie die Punkte: 1.1, 1.2, 3.5, 3.8, 4.1, 5.10, 9.3, 13.1, 13.2, 13.4, 17.4, 18.9, 21.3 

 

3. Bestehen Sie gegenüber Ihren Kunden auf die Verwendung Ihrer AGB (Argument: Sie erbringen die charakteristische Hauptleistung) 

 

4. AGB müssen vereinbart werden (Unterfertigung empfehlenswert), damit sie Ver-tragsbestandteil werden. Ein Hinweis hat auf der Vorderseite des Angebotes zu erfolgen. Formulierungsvorschlag: „Es gelten ausschließlich unsere beiliegenden AGB“. 

 

5. Zur wirksamen Vereinbarung der AGB müssen diese dem Vertragspartner vorgelegt werden; spätestens jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die bloße Abrufbarkeit auf der homepage genügt NICHT mehr (weder bei Verbrauchern, noch bei Unternehmern). Senden Sie Ihre AGB daher mit Ihrem Angebot an den Kunden. 

 

6. Generell gilt, dass abweichende Individualvereinbarungen den Bestimmungen in den AGB vorgehen. Sofern Sie individuell (z.B. in sonstiger Korrespondenz) die Geschäftsbedingungen des Kunden vereinbaren, schützt Sie somit auch die „Abwehrklausel“ in Punkt 1.5 nicht. 

 

7. Sofern der Kunde unter Zugrundelegung seiner AGB den Vertrag abschließen wollte, gelten alleine durch Annahme Ihrer Ware/Leistung durch den Kunden nicht automatisch Ihre AGB (Punkt 1). 

 

8. Dokumentieren Sie sämtliche Vereinbarungen (auch nachträgliche Zusatz- und Er-gänzungsaufträge oder Änderungen) schriftlich. Detaillierte Leistungsbeschreibungen vermeiden spätere Streitigkeiten über Inhalt und Umfang des Auftrags. 

 

9. Sofern Sie aufgrund einer Bestellung ohne ausdrückliche Annahme oder Korrespondenz den Auftrag ausführen, stellt dies eine konkludente Annahme eines Auftrags durch faktische Ausführung dar. Allerdings sollte dabei bedacht werden, dass die Annahme genau der Bestellung und den darin vorgesehenen Bedingungen entspricht. Abänderungen, etwa wie die Zugrundelegung der AGB, erfolgen ohne entsprechende Vereinbarung dadurch nicht. Wir empfehlen daher, diese jedenfalls vor Ausführungsbeginn dem Kunden auszuhändigen und deren Geltung mit dem Kunden zu vereinbaren. 

 

10. Begrifflich ist zwischen Angebot und Kostenvoranschlag zu unterscheiden: 

Angebot ist die Vertragserklärung (Angebot - Annahme), dass man bereit ist, das Werk zu den genannten Bedingungen auszuführen. Wird ein Angebot freibleibend erklärt, besteht ein Widerrufsvorbehalt - wohl auch noch nach Zugang der Annahme des anderen - wobei Sie jedoch umgehend zur Antwort verpflichtet sind. Ohne umgehende Antwort kommt der Vertrag entsprechend dem angenommenen Ange-bot zustande.

Der Kostenvoranschlag ist die fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten des Werks (geht über bloßen Angebotscharakter hinaus). Meist ist damit auch die Bereitschaft verbunden, das Werk so auszuführen (somit zugleich Ange-bot), aber nicht notwendig; gegenüber Verbrauchern gilt der Kostenvoranschlag (dessen Richtigkeit) garantiert, wenn nichts anderes erklärt wurde. Dadurch könnten auch unvorhergesehene Größen oder Kostspieligkeiten der veranschlagten Arbeiten nicht entgelterhöhend berücksichtigt werden. 

 

11. Verwender von AGB wünschen manche Regelungen, welche durch bloße Aufnahme in AGB jedoch nicht wirksam vereinbart werden können. Im Folgenden bieten wir Lösungsvorschläge. 

 

12. Im Einzelvertrag sollten Sie abschließend anführen, welche Skizzen, Pläne, u.a. dem Vertrag als verbindlich zugrunde gelegt werden. 

 

13. Gegenüber Verbrauchern sollte auf dem Kostenvoranschlag draufstehen: „Die Richtigkeit des Kostenvoranschlags gilt nicht als gewährleistet“. Ein Verbraucher muss vor Erstellung des Kostenvoranschlages ausdrücklich individuell auf die Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages hingewiesen werden. Punkt 2.4 der AGB alleine reicht nicht. 

 

14. Abgeltung von (Zusatz)Mehrleistungen: Die zu erbringenden Leistungen sind im Vertrag/ in der Auftragsbestätigung möglichst präzise zu umschreiben (welche Leistungen, welcher Umfang, welche baulichen Gegebenheiten, welche sonstigen Voraussetzungen, etc). Erforderliche Mehrleistungen können dadurch klar abgegrenzt und zusätzlich verrechnet (angemessenes Entgelt) werden (Punkt 3.2). 

 

15. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine beschleunigte Ausführung oder vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasste Leistungen, handelt es sich um eine geänderte bzw. zusätzliche Leistung. Mangels Entgeltsvereinbarung können Sie ein angemessenes Entgelt für die Mehrleistungen in Rechnung stellen. Zur Klarstellung, dass solches nicht vom ursprünglichen Auftragsumfang umfasst ist, sollten Sie auf die damit verbundenen erhöhten Kosten hinweisen (z.B. Fax nach Vor-Ort-Besprechung; ergänzend zu Punkt 3.2, 8.3, 8.4.) 

 

16. Die einzelvertragliche Aushandlung muss gegenüber Verbrauchern zur Wirksamkeit der Bestimmung hinsichtlich folgender Punkte erfolgen: 

- Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung (Punkt 3.3.) 

- Preiserhöhung in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss (Punkt 3.7.) 

- Geltendmachung eines Verzugsschadens über die vereinbarten Verzugszinsen hinaus (Punkt 5.5.) 

- Verzugsschaden (Punkt 13.5) 

- Beschränkung bzw. Ausschluss der Pflicht zum Ersatz eines Schadens an einer zur Bearbeitung übernommen Sache (19.3.) 

 

Einzelvertraglich ausverhandelt heißt: Sie stellen vor Vertragsabschluss dem Verbraucher den In-halt der Klausel zur Disposition. Der Kunde muss mit der Bestimmung einverstanden sein. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Bestätigung empfehlenswert. Nicht einzelvertraglich ausgehandelt ist eine Bestimmung, wenn sie im Voraus abgefasst wurde, und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrages, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass Sie darauf bloß durch Fettdruck, Farbdruck oder Hervorhebung usw. hingewiesen haben. 

 

17. Die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen müssen mit dem Angebot, spätestens bei Vertragsabschluss präzise umschrieben werden (Hinweis-pflicht). Sonst ist eine Überbindung der Verpflichtung, die – dem Kunden unbekannten – Voraussetzungen zu schaffen, nicht wirksam. 

 

18. Verdeckt geführte Leitungen u.ä. (Punkt 7.2.): Teilen Sie dem Kunden mit, welche Angaben Sie benötigen. 

 

19. Warnpflicht: Der Kunde ist ungeachtet dieser AGB zu warnen, wenn beigestellte Stoffe (Geräte, Materialien), Infrastruktur bzw. Anweisungen des Kunden offenbar für die Herstellung des Gewerks untauglich sind. Dies gilt auch gegenüber sachverständigen Kunden. Einer Warnpflicht kann nicht durch allgemeine Hinweise in den AGB hinreichend nachgekommen werden (Punkt 4., Beistellungen., u.a.) 

 

20. Die Zulässigkeit von bestimmten Teillieferungen und -leistungen sollten einzelvertraglich festgelegt werden. In die AGB haben wir dies zwar grundsätzlich aufgenommen (Punkt 8.5), jedoch aus Zulässigkeitsüberlegungen eingeschränkt auf sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen. Im Einzelvertrag bedarf es einer solchen sachlichen Rechtfertigung nicht, wenn beide Parteien dies einvernehmlich festlegen. 

 

21. Eigentumsvorbehalt mit Weiterveräußerungsmöglichkeit (Punkt 14.2): Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Sicherungszession (Abtretung der Forderung zur Sicherung). Zur Wirksamkeit ist der Erwerber der Sache zu verständigen oder die Zession in die Bücher des Kunden einzutragen. 

 

22. Die Einschränkung, dass unternehmerische Kunden zumindest zwei Mängelbehebungsversuche einzuräumen haben (Punkt 18.5). kann nur gelten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 

Werden Sie mit der Mängelbehebung eines Gewerkes beauftragt, und nimmt der Kunde an, dass dies im Rahmen der Gewährleistung (Punkt 18) von Ihnen geschuldet wird, weisen Sie den Kunden darauf hin, dass die Leistung erbracht werden kann, dies jedoch nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgt, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt.

 

23. Sofern im konkreten Fall für Sie vorteilhaft, können Sie gegenüber unternehmerischen Kunden etwa subsidiär die Geltung der einschlägigen ÖNORMEN vereinbaren. Diese enthalten teilweise jedoch auch für Sie strengere Bestimmungen. 

 

24. Die AGB können je nach Bedarf durch einzelvertragliche Sonderregelungen ergänzt bzw. abgeändert werden. Sollten generell bestimmte Fälle anders oder zusätzlich geregelt werden, können diese in die AGB aufgenommen werden.